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Tüzük

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Satzung - Tüzük

§ 1 : Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1.1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kurmes Der.
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§1.2:Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(1) Förderung der Bildung und Erziehung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule der Gemeinde Asagi Gülbahce/Pertek.Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere Mittel Verschaffen ( z.B. durch Beiträge und Spenden ) und diese der Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb der Schule zur Verfügung stellen. Eine enge Zusammenarbeit mit der zuvor genannten Gemeinde und ihrem Gemeinderat wird angestrebt. Dieser Vereinszweck wird zudem durch das Bereitstellen von Lernmitteln ( Bücher, Schreibhefte, Schreibstifte, Schulranzen ) verwirklicht. Zu diesem Zweck werden Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins Arbeitsgruppen bilden und vor Ort die Lernmitteln hilfsbedürftigen Dorfbewohner verteilen.

Der Verein ist insoweit ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

(2) Unterstützung für Not leidende oder gefährdete Menschen und medizinische Versorgung der Menschen: Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb eines sozialpflegerischen Dienstes zur ambulanten Betreuung von Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes hilfsbedürftig sind. Zur Verwirklichung dieses Zwecks werden Mitglieder des Vereins in Zusammenarbeit mit freiwillige Dorfbewohner tätig sein. Vereinsmitglieder werden vor Ort hilfsbedürftigen Dorfbewohner Gehhilffen, Rollstühle und Krankenbetten zur Verfügung stellen und sie medizinisch beteuen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 AO. Er ist aucu ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO.

(1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie Erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die de Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3)Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 4.: Auflösung des Vereins/ Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigenes Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflöungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich an andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder mildtätiger Aufgaben zu überweisen.

§ 5.: Mitgliedschaft

Der Verein führt ordentliche und Ehrenmitglieder.

§ 5.1: Ordentliche Mitglieder

Ordentlicher Mitglied des Vereins kann jede Person, der über 18 Jahre alt ist, der die Vereinsatzung als verbindlich anerkennt.

§ 5.2: Ehrenmitglieder

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 6: Erwerb und Verlust der Mitgleidschaft

§ 6.1: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Antrag auf Aufnahmen als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

§ 6.2: Verlust der Mitgliedschaft

a. durch freiwilligen Austritt
b. mit dem Tod
c. durch Ausschluss aus dem Verein

1. Der Austritt eines Mitglied muss an den Vorstand des Vereins eingereicht werden. Bedarf keine Begründung.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründeten Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 7.1: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18.Lebensjahr vollendet haben. Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe Ort, Zeit und vorläufigen Tagesordnung einberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig. Sie Wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Abgelehnt.
6. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichen.

§ 7.2: Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die , die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlassung.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins und bildet einige Kommissionen in bestimmten Regionen , die unter dem Regie des Vorstandes stehen.
6. Die Mitgliederversammlung plant der jährlichen Vereinsarbeit.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen
8. Sie setzt einen Rechnungsprüfer ein, der Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins hat.
9. Die Mitgliederversammlung behandelt den Widerspruchsantrag des ausgeschlossenen Mitglieds.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert.

§ 7.3 : Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 13 Personen

(1) dem Vorsitzenden
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(3) dem Schriftführer
(4) dem stellvertretenden Schriftführer
(5) dem Kassenwart
(6) dem stellvertretenden Kassenwart
(7) vier Beisitzer
(8) drei Ersatz Mitglieder

2. Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Posten oder auf Wunsch wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
5. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert..
7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von denen vertreten. Jeder von ihnen ist vertetungsberechtigt.
8. Im Falle des Ausscheidens eines vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Ersatz Mitglied.

§ 8: Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge wird jährlich bezahlt.

§ 9: Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese haben die Aufgaben, die Kasse zu prüfen, und die Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10: Inkrafttreten
diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.
Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gilt die Regelung im BGB
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2005 in Stuttgart einstimmig beschlossen worden.
Stuttgart,11.03.2005
Ali Ekber Aslaner
Versammlungsleiter